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Fragen und Antworten

zum Thema SARS-CoV-2

Fragen und Antworten zum Thema SARS-CoV-2 Stand: 17.04.2020
1. Es besteht das Gerücht, dass sich das Coronavirus mehrere Tage auf dem Fell eines Tieres halten kann und sich der Mensch anstecken könnte. Sollten Tiere (Hunde) aus Haushalten, in denen Personen positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, bei Aufnahme im Tierheim gewaschen werden?
Anm.: Fragen und zugehörige Antworten wurden zusammengefasst
Nach Angaben der World Health Organisation (WHO) und der Welttiergesundheitsorganisation (OIE) gibt es derzeit keine Hinweise darauf, dass Haustiere eine Infektionsquelle von SARS-CoV 2 für Menschen sein könnten.
https://www.who.int/news-room/q-a-detail/q-a-coronaviruses
https://www.oie.int/scientific-expertise/specific-information-and-recommendations/questions-and-answers-on-2019novel-coronavirus/
Wissenschaftliche Untersuchungen hierzu laufen momentan am FLI, das über neue Erkenntnisse auch regelmäßig in seinen FAQs informiert:
https://www.fli.de/de/aktuelles/kurznachrichten/neues-einzelansicht/sars-cov-2-covid-19-umgang-mit-haus-und-nutztieren/
https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00028806/FAQ-SARS-CoV-2_2020-04-14.pdf
Das FLI empfiehlt aktuell keine speziellen Absonderungs- oder Quarantänemaßnahmen für Tiere. Wir empfehlen die Tiere im Tierheim wie Fundtiere zu behandeln und entsprechend in der Quarantänestation unterzubringen bzw. einzeln zu halten (siehe bitte Empfehlungen für Tierheime).
Das Waschen/Shampoonieren kann grundsätzlich als prophylaktische Maßnahme bei Aufnahme von Hunden im Tierheim, die an das Prozedere gewöhnt sind, etabliert werden. Nach aktuellem Sachstand ist das Waschen aber nicht zwingend erforderlich und in Anbetracht des zusätzlichen Stresses (neben der Trennung von Besitzer und gewohntem Umfeld) für das Einzeltier gründlich abzuwägen. Für andere Tierarten ist aus diesem Grund i. d. R. aus Tierschutzsicht abzulehnen.
Prof. Dr. Streeck hat im stark von COVID-19-Fällen betroffenen Kreis Heinsberg verschiedene Oberflächen in den Haushalten getestet. Hierbei wurden auch Katzen untersucht. Auch bei hoch infektiösen Familien war kein ansteckendes Virusmaterial auf Katzen nachzuweisen. Die Ergebnisse müssen noch verifiziert werden.
Aufgrund der strukturellen Ähnlichkeit zu SARS-CoV-1, geht das RKI von einer Tenazität (Überlebensfähigkeit in der Umwelt) von bis zu 6 Tagen aus. Eine aktuelle US-Studie hat eine Tenazität von rund 72 Stunden von SARS-CoV-2 auf Oberflächen aus Stahl und Kunststoff bestätigt. In Aerosolen soll der Erreger ca. 3 Stunden überleben. In Deutschland sind gemäß Robert-Koch-Institut bislang jedoch keine Fälle von Infektionen bekannt, die auf die Berührung kontaminierter Oberflächen zurückzuführen sind (siehe bitte Empfehlungen für Tierheime).
2. Können trotz verhängter Ausgangsbeschränkungen Futterstellen frei lebender Katzen weiter betreut werden?
Aktuell gelten in ganz Deutschland Ausgangs- bzw. Kontaktbeschränkungen.
Wir als Deutscher Tierschutzbund e. V. setzen uns weiterhin für eine Versorgungsmöglichkeit der Tiere ein und kommunizieren dies entsprechend gegenüber der Politik. Die Versorgung der freilebenden Katzen wird i. d. R. von Einzelpersonen übernommen, die bei dieser wertvollen Tierschutzarbeit aus unserer Sicht die Möglichkeit haben, den Kontakt zu anderen Personen zu vermeiden. Aus Sicht des Tierschutzes sollte die Versorgung der freilebenden Katzen gewährleistet bleiben.
Dies ist auf Basis der aktuellen Regelungen in den meisten Bundesländern und Landkreisen gegeben. Die Versorgung von Tieren, wird i. d. R. als triftiger Grund für das Verlassen der eigenen Räumlichkeiten angesehen. Bisher sind uns keine nachhaltigen Einschränkungen bei der Versorgung freilebender Katzen bekannt. Aus dem Ausland liegen Berichte vor, dass die Stadt Madrid es offiziell registrierten freiwilligen Betreuern weiterhin erlaubt, Kolonien frei lebender Katzen in den Parks zu versorgen.
Wir möchten an dieser Stelle die Tierschutzvereine bitten, uns zu informieren, wenn es Versorgungsprobleme durch behördliche Auflagen geben sollte.
Den ehrenamtlichen Helfern sollte eine entsprechende schriftliche Bestätigung an die Hand gegeben werden. Im Zweifel wenden Sie sich für eine offizielle Absprache an ihr zuständiges Veterinäramt bzw. das Gesundheitsamt. Siehe hierzu auch Frage 5.
3. Dürfen Pferde aus dem Stall geholt und im Freien bewegt werden?
Die Versorgung von Pferden muss weiterhin gewährleistet bleiben können, wie bei anderen Tierarten auch. Dies umfasst die Versorgung mit Futter und Wasser, das Ausmisten und täglich ausreichende Bewegung. Pferde sind Lauftiere, daher muss die Bewegungsmöglichkeit für Pferde als nötiger Anteil an der Versorgung gewährleistet bleiben. Nach unserem aktuellen Kenntnisstand ist dies in den Bundesländern - unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zu den Kontaktbeschränkungen - weiterhin auch durch die Besitzer möglich. Es wird
davon ausgegangen, dass eine Betreuung alleine durch die Besitzer der Einstellmöglichkeiten nicht gegeben ist.
Der Personenkreis im Stall sollte beschränkt werden (nur die zur Versorgung unbedingt notwendigen Personen), bzw. es sollte darauf geachtet werden, dass die anwesenden Personen genug Abstand zueinander halten (im Stall, in der Reithalle, auf dem Reitplatz) und Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können. Das BMEL sieht die Grundversorgung der Pferde als nachvollziehbar und berechtigt an. Jedoch muss jedes Bundesland bzw. der Landkreis einzeln konkrete Vorgaben erlassen.
Auch hier wird bei einer Ausgangsbeschränkung empfohlen, eine Selbstauskunft über die Notwendigkeit des Ausgangs mitzuführen und eine Kopie des Pferdepasses des zu versorgenden Pferdes parat zu haben.
4. Wie sollte man aktuell beim Thema Gassigehen im Tierheim verfahren?
Vermeiden Sie Menschenansammlungen, die sich nicht selten zu Beginn der Gassigehzeiten ergeben. Etablieren Sie z. B. Zeiträume/-punkte für eine gewisse Zahl an Gassigeher*innen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 – 2 m eingehalten werden kann. Oder vereinbaren Sie feste Zeiten für einzelne Gassigeher*innen. Übergeben Sie die Hunde im Eingangsbereich bzw. vor dem Tierheimgelände. Wenn möglich, lassen Sie die Gassigeher*innen eine eigene Leine (ggf. auch Geschirr) verwenden, die diese mitbringen und wieder mit nach Hause nehmen und führen Sie Verhaltensregeln ein (kein enger Kontakt zwischen Gassigeher*innen und Hund). Vor und nach Kontakt mit jedem Tier sind die allgemeinen Hygieneregeln (Händewaschen) zu beachten.
Im Notfall sind Gassigehzeiten einzuschränken. Versuchen Sie in diesen Fällen durch ein geeignetes Management den Hunden täglich in den vorhandenen Ausläufen die Möglichkeit der Bewegung zu geben.
5. Gibt es bei Ausgangsbeschränkungen Sonderregelungen, wer die Tiere weiterhin versorgen darf (Ehrenamtliche/Festangestellte)?
Die bisher verfügten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen haben nach unserer Erfahrung bisher keinen nachhaltigen Einfluss auf die Versorgung der Tiere im Tierheim. Das festangestellte Personal kann seiner Tätigkeit nachgehen. Eventuelle Einschränkungen in Bezug auf ehrenamtliche Helfer werden i. d. R. von den Vereinen eigenständig bestimmt.
Grundsätzlich muss die Versorgung der Tiere in Tierheimen auch während einer geltenden Ausgangsbeschränkung weiter sichergestellt werden. Festangestellte sollten mit einer Selbstauskunft mit Begründung des Ausgangs, dass die Tiere im Tierheim versorgt werden müssen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, weiterhin normal zur Arbeit gehen können. Tierpfleger sind inzwischen auch vom BMEL als systemrelevant eingestuft. Die Bundesländer haben dazu unterschiedliche Ansätze, z. B. gibt es nicht in jedem Bundesland eine Auflistung systemrelevanter Berufe.
Der Begriff systemrelevant wird i. d. R. auch ausschließlich im Zusammenhang mit der Kindernotbetreuung verwendet.
Sofern ehrenamtliche Helfer für die Versorgung der Tiere notwendig sind, sollten Sie diesen auch eine entsprechende Bestätigung an die Hand geben, dass ihre Anwesenheit zwingend notwendig ist, um die Versorgung der Tiere zu gewährleisten.
Die Zahl der im Tierheim anwesenden Personen sollte auf das Minimum beschränkt werden, das nötig ist, um die notwendige Versorgung der Tiere zu gewährleisten. Wenn mehrere Personen gleichzeitig vor Ort sind, sollte der Kontakt zwischen diesen Personen vermieden oder möglichst gering gehalten werden. Maßnahmen, die nicht mit der essentiellen Tierversorgung zusammenhängen, sollten in dieser Zeit ausgesetzt werden (siehe bitte Empfehlungen für Tierheime).
6. Was passiert in der aktuellen Situation mit Fundtieren? Darf ein Tierschutzverein trotz Ausgangsbeschränkung Fundtiere abholen, die ihm von einem Finder gemeldet werden?
Aktuell sind Kontakte eingeschränkt, die nicht dringend beruflich notwendig sind. Normale dienstliche Fahrten sind als solches nicht beschränkt. Wird nun ein Tier von einer Privatperson gefunden, ist es grundsätzlich einmal die Pflicht eines jeden, eine Fundsache zu verwahren. Kann er dies nicht, ist er berechtigt das Tier bei der zuständigen Behörde abzuliefern. In den meisten Fällen haben die Gemeinden oder Städte einen Vertrag mit dem ortsansässigen Tierschutzverein und das Tier kann dorthin gebracht werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie auch dabei die geltenden Vorschriften im Hinblick auf den Kontakt mit anderen Menschen beachten, wie z. B. den Mindestabstand von 1,5 – 2 Metern.
Ruft die Privatperson nun beim Tierschutzverein an, damit das Tier abgeholt wird, gehört dies zu der regulären Arbeit eines Tierpflegers, sprich es ist eine beruflich notwendige Tätigkeit, das Tier zu holen und aufzunehmen. Wichtig ist auch hier: Vermeiden Sie jeden direkten Kontakt.
7. Darf die Kastration frei lebender Katzen trotz der Ausgangs-/Kontaktbeschränkungen weiter geführt werden?
Diese Frage sollten Tierschutzvereine direkt mit dem Ministerien in Ihrem Bundesland bzw. mit den Veterinär- und Ordnungsämtern erörtern. Aktuell gibt es dazu keine uns bekannten Einschränkungen. Zu bedenken ist hierbei jedoch, dass es gerade an allen Ecken und Enden an Desinfektionsmitteln und Schutzausrüstung fehlt, auch in den Tierarztpraxen. Daher werden viele tiermedizinische OPs, die nicht als unbedingt nötig erachtet werden, verschoben. Man sollte deshalb auf jeden Fall auch mit den Tierärzten vor Ort sprechen, wie die Situation und die Kapazitäten aussehen. Natürlich ist es nicht wünschenswert, dass sich die Population frei lebender Katzen vergrößert – aber nicht sterile OPs oder unzureichende tierärztliche Betreuung können wir aus Tierschutzsicht ebenfalls nicht befürworten. Hier gilt es im Einzelfall abzuwägen und für den Fall, dass Kastrationen nicht durchgeführt werden können, zu klären, ob tragende Katzen aufgenommen werden und die Jungtiere im Anschluss vermittelt werden können.
8. Was passiert mit Listenhunden, deren Halter in Quarantäne müssen? Diese Hunde können nicht von jedem Gassi geführt werden.
Grundsätzlich können sich diese Personen nur ans zuständige Ordnungsamt wenden und mit diesem besprechen, was in einem solchen Fall zu tun ist. Grundsätzlich müssen die Tiere aber weiterhin versorgt und tiergerecht gehalten werden können. Es sollte in Absprache mit den Behörden tierschutzgerechte Lösungsansätze geben, ggf. auch unter Auflockerung der Auflagen.
9. Ist es sinnvoll, Mitarbeiter in den Urlaub zu schicken/Stunden abbauen zu lassen, wenn die Versorgung der Tiere sichergestellt ist, um Ersatzpersonal zu haben? Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert dies? Oder ist es für solche Maßnahmen bereits aufgrund der Inkubationszeit "zu spät“? Was passiert, wenn der Worst Case eintritt und kein Personal mehr zur Verfügung steht?“
Wir haben in unseren „Empfehlungen für Tierheime“ dazu grundsätzliche Hinweise gegeben. Wir empfehlen ein Mehrschichtsystem, bei dem ein gewisser Anteil der Mitarbeiter nach einer festzulegenden Arbeitszeit gegen eine zweite oder dritte Schicht ausgetauscht wird. So soll verhindert werden, dass bei einer Quarantäneanordnung der Großteil der Mitarbeiter ausfällt.
Es stellt ebenso eine Alternative dar, einen Teil der Mitarbeiter über Stundenabbau und Urlaub über einen gewissen Zeitraum aus dem Arbeitsumfeld heraus zu nehmen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass es auch im privaten Umfeld eine Gefahr der Ansteckung gibt. Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten einvernehmlich und in Absprache erfolgen.
Auch Kurzarbeit kann eine Lösung sein. Kurzarbeit kann durch den Arbeitgeber nur angeordnet werden, wenn das im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Urlaub kann nur verordnet werden, wenn das im Rahmen von „Betriebsferien“ in der Krisenzeit geschieht.
Die grundsätzliche Versorgung ist auf Basis der aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen weiterhin möglich. Ein kompletter Ausfall des Personals wäre dann zu erwarten, wenn alle Mitarbeiter gleichzeitig in Quarantäne müssten. Durch das angepasste Schichtsystem soll dies bestmöglich verhindert werden. Außerdem ist jeder einzelne angehalten, dass Risiko im privaten Umfeld ebenfalls zu minimieren, damit Auswirkungen auf die Gesundheit anderer Personen und Kolleg*innen verhindert werden können.
10. Gibt es Tipps hinsichtlich des Ablaufs und finanziellen Ausgleichs für den Fall, dass Tiere in andere Tierheime verlegt werden müssen?
Wir gehen davon aus, dass sich unsere Mitgliedsvereine im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig unterstützen und dies auf Gegenseitigkeit beruht, wodurch ein Leistungsausgleich erfolgen könnte. Denkbar wäre auch ein finanzieller Ausgleich auf Basis eines Tagessatzes, der zwischen den Tierschutzvereinen vereinbart wird. Im Einzelfall muss der Status der Tiere geprüft (Fundtier, Abgabe, Verwahrung) und entschieden werden, für welche Tiere eine Weitergabe unter welchen Bedingungen in Frage kommt.
11. Wie sollen Vereine bezüglich ihrer Mitgliederversammlung vorgehen?
Aktuell sollten alle Vereinsveranstaltungen abgesagt und verschoben werden. Rechtliche Probleme sollten daraus nicht entstehen.
Wurde noch keine Einladung verschickt, sondern soll die Mitgliederversammlung lediglich laut Satzung im ersten oder zweiten Quartal des Jahres stattfinden, müssen Sie keine weiteren Schritte einleiten. Bei der Regelung handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, die keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Der Transparenz halber können Sie jedoch auf der Homepage einen Hinweis veröffentlichen, dass die Mitgliederversammlung auf Grund der Corona-Krise in diesem Jahr zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet.
Wenn Wahlen anstehen:
Soweit Sie in der Satzung geregelt haben, dass das Amt bis zur Neuwahl fortdauert, stellt die Verschiebung kein Problem dar. Für 2020 gilt zudem eine gesetzliche Ausnahmeregelung, dass alle Vorstandsämter auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt bleiben (außer im Falle von Rücktritt oder Abberufung). Ist der Vorstand allerdings zurückgetreten oder nicht mehr bereit die Vereinsgeschäfte weiterzuführen, müsste beim Amtsgericht um die Ernennung eines Notvorstandes gebeten werden. Am besten dann gleich mit Vorschlag von 1-2 Personen, idealerweise aus dem Umfeld des Vereins.
Sind ausnahmsweise auch Beschlüsse im Umlaufverfahren möglich?
Abweichend von den üblichen Regelungen wurde für 2020 geregelt, dass auch eine Teilnahme an der Versammlung über elektronische Medien möglich ist, oder eine Briefwahl per Post oder Email.
Danach kann der Vorstand Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung aus der Ferne teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben (Briefwahl). Beide Optionen sind sonst nur mit ausdrücklicher Satzungsregelung gestattet, nun aber aufgrund der Corona-Lage ausdrücklich gesetzlich gestattet.
Bei einem Umlaufbeschluss reicht es aus, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben.
12. Ab wann dürfen an Covid-19 erkrankte und genesene Personen wieder arbeiten?
Das RKI hat Kriterien festgelegt, ab wann Personen aus dem Krankenhaus oder häuslicher Quarantäne entlassen werden können:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Entlassmanagement.html
In Einzelfällen kann davon abgewichen werden. Personen, die nach diesen Kriterien als nicht mehr infektiös gelten, sollten auch wieder am Arbeitsplatz eingesetzt werden können.
13. Mittlerweile gibt es mehrere Berichte, dass einzelne Haustiere positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, dass Katzen und Frettchen empfänglich für SARS-CoV-2 sind und das Virus an andere Tiere ihrer Art weitergeben können. Was bedeutet das für unsere Haustiere?
Anm.: Fragen/Antworten wurden zusammengefasst und aktualisiert.
Bisher sind vier Einzelfälle bekannt geworden, bei denen Haustiere positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden. Alle stammen aus Haushalten mit an COVID-19 erkrankten Besitzern. Der Übertragungsweg verlief also immer vom Menschen auf das Tier. Zwei Hunde in Hong Kong entwickelten keine klinischen Symptome und schieden das Virus auch nicht in einer Menge aus, die andere Hunde oder Menschen hätte weiter infizieren können.
Ende März wurde aus Belgien von der Universität Lüttich gemeldet, dass erstmals bei einer Katze SARS-CoV-2 in einer Probe aus Kot und Mageninhalt nachgewiesen wurde. Die Katze stammte auch aus einem Haushalt mit einer an COVID-19 erkrankten Person, so dass auch hier von einer Übertragung von Mensch auf Tier ausgegangen wird. Die Katze wurde eine Woche nach der Rückkehr ihres Besitzers aus Italien krank. Sie zeigte klinische Symptome (Anorexie, Durchfall, Erbrechen, Husten und flache Atmung), die mit einer klassischen Pathologie für eine Infektion mit SARS-CoV-2 (Atemwege und/oder Verdauung) vereinbar waren. Die Katze wurde aus aufeinanderfolgenden Proben von Kot und Magenflüssigkeiten positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet. Positive PCR-Ergebnisse wurden durch Sequenzierung bestätigt. Neun Tage nach dem Einsetzen der klinischen Symptome zeigte die Katze einen sich verbessernden Allgemeinzustand. Eine Infektion der Katze mit SARS-CoV-2 wird angenommen, ist aber zum aktuellen Zeitpunkt (17.04.2020) noch nicht abschließend bestätigt (auch eine Kontamination der Proben durch die Umgebung ist noch in Betracht zu ziehen).
Anfang April wurde bekannt, dass eine zweite Katze in Hong-Kong positiv getestet wurde (Proben aus Mundhöhle, Nase und Rektum). Diese Katze zeigte allerdings keine klinischen Symptome.
In einer aktuell im April 2020 veröffentlichten Studie1 wurden Ergebnisse einer Beprobung von Katzen aus Wuhan beschrieben. Insgesamt 140 Katzen wurden beprobt und auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 untersucht. Bei insgesamt 11 Tieren konnten neutralisierende Antikörper festgestellt werden. Eine Kreuzreaktion mit den Coronaviren, die FIP bei der Katze verursachen können, wurde nicht nachgewiesen. Durch den Nachweis der Antikörper lässt sich schlussfolgern, dass 11 Katzen dieser Untersuchung eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben. Drei Katzen mit den höchsten Titern stammten aus COVID-19-Haushalten, es waren aber auch Katzen aus Tierkliniken und Straßenkatzen infiziert (diese hatten aber geringere Titer).
Trotz dieser Berichte wird weiterhin davon ausgegangen, dass Haustiere keine Rolle bei der Verbreitung von SARS-CoV-2 spielen. Eine Übertragung von Haustier auf Mensch (oder vom Haustier in Privathaltung auf weitere Tiere) wurde bisher nicht nachgewiesen. Bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 sollte der intensive Körperkontakt mit dem Haustier vermieden werden (vor allem Gesicht-Schnauze) und Hygieneregeln beachtet werden (Hände waschen vor und nach dem Kontakt mit dem Tier). Momentan gibt es keinerlei Belege für Infektionen mit schwerem oder tödlichem Verlauf bei Haustieren.
Weitere aktuelle Veröffentlichungen untersuchten die Empfänglichkeit verschiedener Tierarten für SARS-CoV-2 unter Laborbedingungen: In einer chinesischen Studie konnten Katzen mit SARS-CoV-2 im Labor experimentell infiziert werden. Außerdem konnte in einem Fall gezeigt werden, dass eine Übertragung von SARS-CoV-2 von Katze zu Katze möglich ist (vermutlich durch Tröpfcheninfektion über den oberen Atmungstrakt). Auch Frettchen waren in dieser Untersuchung empfänglich für das Virus und konnten infektiöse Virusmengen im oberen Respirationstrakt vermehren. Hunde haben in dieser Studie eine geringe Empfänglichkeit für das Virus gezeigt und auch kein infektiöses Virus ausgeschieden. Schweine, Hühner und Enten zeigten keine Empfänglichkeit für SARS-CoV-2. Auch wenn das zunächst beunruhigend klingt, ändern auch diese experimentellen Untersuchungen nichts am momentan empfohlenen Umgang mit unseren Haustieren. Die Tiere in der Studie wurden mir sehr hohen Virusdosen infiziert, was nicht mir der realen Situation zu Hause vergleichbar ist. Zudem konnte eine Ansteckung von anderen Katzen nur in einem Fall nachgewiesen werden. Deutlich wird, dass Katzen empfänglich sein können für eine Infektion mit SARS-CoV-2, was auch bereits die zwei Fälle in Belgien und Hong Kong und die oben erwähnte Untersuchung in Wuhan gezeigt haben. Hygieneregeln sind daher unbedingt zu beachten. Eine Übertragung von SARS-CoV-2 von Tieren auf Menschen ist weiterhin nicht belegt und es wird weiterhin davon ausgegangen, dass Katzen und Frettchen keine Rolle in der Verbreitung der Pandemie spielen.
Untersuchungen am FLI wiesen ebenfalls unter experimentellen Bedingungen nach, dass Frettchen sich mit SARS-CoV-2 infizieren lassen und das Virus auch an andere Frettchen weitergeben können. Dies erlaubt laut FLI allerdings keine Rückschlüsse darauf, ob Katzen und Frettchen Virusmengen ausscheiden, die für eine Infektion des Menschen ausreichen.
Eine Weitergabe von SARS-CoV unter Katzen und Frettchen war auch schon 2003 beschrieben worden3. Am Ende spielten Hauskatzen aber keine Rolle in der Pandemie und es wurden keine Tier-Mensch-Ansteckungen beobachtet.
14. Ist die Vermittlung von Tieren aus Tierheimen weiterhin überall erlaubt?
Um die Vermittlungstätigkeit nicht komplett einstellen zu müssen, können nach aktuellem Kenntnisstand in der Mehrzahl der Fälle weiterhin Termine an Interessenten vergeben werden. Aufgrund der länderspezifischen Regelungen, ist es dennoch sicherer die lokalen Behörden zu kontaktieren und Informationen bezüglich der Erlaubnis von Tiervermittlungen einzuholen. Die Termine können dann je nach Personalsituation geplant und durchgeführt werden. Bitte beachten Sie hierzu die länderspezifischen Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen.
In München war die Vermittlung von Tieren zeitweise ungewiss, ist jetzt aber erlaubt: Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gab dem KVR München die Auskunft, dass die Vermittlung und Abholung eines Tierheimtieres einen triftigen Grund nach § 1 Abs: 4 der Ausgangsbeschränkungen darstelle. Die Fahrt/der Gang zum Tierheim könne „als Handlung zur Versorgung von Tieren ausgelegt werden“ und sei daher zulässig.